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Eine Unfallzusatzversicherung ist zur Todesfallleistung verpflichtet, wenn die versicherte Person aufgrund eines durch Übermüdung bedingten Sekundenschlafs einen tödlichen Unfall erleidet. Eine Leistungspflicht besteht nur dann nicht, wenn der Sekundenschlaf krankheitsbedingt ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2010 erlitt ein Autofahrer nach auffälliger Fahrweise einen tödlichen Unfall. Ein Sachverständiger ermittelte im Anschluss, dass die auffällige Fahrweise mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf einen wiederholten
Das Landgericht Kaiserslautern folgte den Ausführungen des Sachverständigen und wies die Klage daher ab. Der Unfall habe auf eine Bewusstseinsstörung beruht. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Ihr stehe ein Anspruch auf die Todesfallleistungen zu. Denn der Unfall habe nicht auf eine Bewusstseinsstörung beruht.
Eine Bewusstseinsstörung im Sinne von § 2 I (1) AUB 2008 liege vor, so das Oberlandesgericht, wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten dessen gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulassen. Die Klausel erfasse nur krankhafte oder unnatürliche Beeinträchtigungen der Sinnestätigkeit des Versicherten, nicht dagegen solche, die zum Beispiel auf natürlicher
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe der Sachverständige es nur für möglich erachtet, dass der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24242
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