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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 25.09.2014
8 LC 163/13 -

Minderjährig bei der Abschiebung: Ausländer können dennoch zur Kostenerstattung für Abschiebung herangezogen werden

Ausländer ist gemäß § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes mit Vollendung des 16. Lebensjahres voll handlungsfähig

Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass auch Ausländer, die als Minderjährige aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden sind, zu den Kosten dieser Abschiebung herangezogen werden dürfen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine serbische Staatsangehörige, reiste 1995 zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet ein. Nach erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens wurde sie 2002 mit ihrer Familie auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. Im Zeitpunkt der Abschiebung war sie sechzehn Jahre alt. Seit 2012 lebt die Klägerin wieder im Bundesgebiet. Sie ist mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen zog die Klägerin mit Bescheid vom 7. Juni 2012 zu den auf sie entfallenden Kosten der Abschiebung in Höhe von insgesamt etwa 600 Euro heran.

Kostenpflicht setzt nicht Volljährigkeit bei der Abschiebung voraus

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Oldenburg abgewiesen. Auch die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - Aufenthaltsgesetz - ein Ausländer die Kosten zu tragen hat, die durch die Durchsetzung einer Abschiebung entstehen. Die so bestimmte Kostenpflicht setzt nicht voraus, dass der Ausländer bei seiner Abschiebung volljährig gewesen ist.

Haftungsbeschränkung kann Heranziehung zu Abschiebungskosten entgegenstehen

Der Heranziehung zu den Abschiebungskosten kann aber die vom Ausländer geltend zu machende Haftungsbeschränkung nach § 1629 a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegenstehen. Diese Bestimmung gilt im streitrelevanten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis nicht unmittelbar; sie findet aber entsprechende Anwendung. Gewährleistet wird danach ein weitreichender Schutz des Minderjährigen vor fremdverantworteten Verbindlichkeiten. Der volljährig Gewordene kann seine Haftung grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten, die während seiner Minderjährigkeit durch seine Eltern als seine gesetzlichen Vertreter oder durch ihn selbst mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter begründet worden sind, auf den Bestand seines bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens beschränken.

Klägerin war zum Zeitpunkt der Durchführung der Abschiebung voll handlungsfähig

Im vorliegenden Fall erfüllt die Klägerin aber die tatbestandlichen Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 1629 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB nicht. Die Nichtbefolgung der Ausreisepflicht und die daran anknüpfende Notwendigkeit einer zwangsweisen Durchsetzung dieser Pflicht durch die Abschiebung stellt zwar eine "sonstige Handlung" im Sinne der genannten Bestimmung dar. Diese "sonstige Handlung" ist aber nicht von den Eltern der Klägerin aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht und insbesondere ihres gesetzlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts zu verantworten, sondern von der Klägerin selbst. Diese hatte bei Durchführung der Abschiebung bereits das sechzehnte Lebensjahr vollendet und war damit nach § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes voll handlungsfähig. Die Ausreisepflicht der Klägerin traf nach dem Aufenthaltsgesetz also nicht die Eltern, sondern sie selbst. Vor solchen, vom Minderjährigen selbst verantworteten Folgen eines Handelns schützt die Haftungsbeschränkung nach § 1629 a BGB nicht. Etwas anderes kann sich ausnahmsweise dann ergeben, wenn die Eltern erkennbar von ihrem widerstreitenden Aufenthaltsbestimmungsrecht Gebrauch machen und so eine freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht durch den Minderjährigen verhindern. Hierfür bestanden im konkreten Fall aber keine Anhaltspunkte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2014
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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