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Ein Ausländer muss die Kosten für zwei Polizeibeamte tragen, die ihn während seiner Abschiebung nach Pakistan im Flugzeug begleitet haben, wenn er möglicherweise die Flugsicherheit beeinträchtigt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 1985 nach Deutschland und betrieb erfolglos ein Asylverfahren. Im Jahre 1993 wurde er wegen Totschlages zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt und im April 2000 aus der Haft nach Pakistan abgeschoben. Hierfür macht die Ausländerbehörde auch die Kosten geltend, die für die Begleitung des Klägers durch zwei Polizeibeamte beim Rückflug nach Pakistan entstanden. Die hiergegen erhobene Klage wies das Oberverwaltungsgericht ab.
Ein Ausländer müsse die Personalkosten tragen, die dadurch entstanden seien, dass bei seiner Abschiebung eine Begleitung durch Polizeibeamte erforderlich gewesen sei. Dies sei regelmäßig schon dann der Fall, wenn sich - wie beim Kläger - eine Beeinträchtigung der Flugsicherheit während des Rückfluges aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht verlässlich ausschließen lasse. Der Kläger habe einen brutalen Totschlag begangen und dabei ein hohes Maß an Gewaltneigung zu erkennen gegeben. Eine Tataufarbeitung habe während der Haft nicht stattgefunden, so dass die Ausländerbehörde von einer möglichen Gewalttätigkeit des Klägers während der Abschiebung habe ausgehen können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 13/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 02.03.2006
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Dokument-Nr. 1994
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