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Wird ein Ausländer bei seiner Abschiebungen wegen seiner Gefährlichkeit von zwei Polizeibeamten auf dem Flug ins Bestimmungsland begleitet, kann der Abgeschobene nicht für die Kosten des Flugs in der Businessklasse herangezogen werden. Auch hier muss der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger im April 2004 auf dem Luftwege in Begleitung von Beamten der Bundespolizei abgeschoben worden. Während für die beiden Polizeibeamten auf dem Hinflug - ebenso wie für den Kläger - die Economyklasse gebucht wurde (Flugpreis jeweils 495,97 Euro), wurden für den Rückflug Plätze der Businessklasse dieser Fluggesellschaft in Anspruch genommen (Flugpreis je 960,69 Euro). Die Berliner Ausländerbehörde nahm den Kläger, der sich zwischenzeitlich wieder in Deutschland aufhält, für die Gesamtkosten seiner
Die gegen den Kostenbescheid gerichtete Klage hatte insoweit Erfolg, als die Behörde von dem Kläger die Reisekosten für den Rückflug in Höhe zweier Businessklasse-Flüge verlangt hatte. Das Verwaltungsgericht Berlin führte aus, zwar habe die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin
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Dokument-Nr. 9815
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