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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 09.11.2010
5 LC 164/09 -

Unterrichtsstunden: Klage eines Lehrers auf Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung unter Beibehaltung der Vollzeittätigkeit erfolglos

Wegen einer Erkrankung wollte ein Lehrer die wöchentliche Unterrichtszeit verringern

Die Klage eines Lehrers auf Reduzierung seiner Unterrichtsverpflichtung unter Beibehaltung der Vollzeittätigkeit und der damit verbundenen Gewährung der vollen Höhe der Dienstbezüge wurde vom Verwaltungsgericht Osnabrück abgewiesen. Dies hat nun auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bestätigt.

Im vorliegenden Fall ist der Kläger Studienrat an einer Berufsbildenden Schule. Er leidet dauerhaft an einer Augenerkrankung und ist nach amtsärztlichen Stellungsnahmen nur noch in der Lage, statt der in der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen für ihn vorgesehenen 24,5 Unterrichtsstunden insgesamt 19,5 Unterrichtsstunden wöchentlich zu erteilen.

Wegen einer Augenerkrankung benötigt der Lehrer mehr Vor- und Nachbereitungszeiten

Nach den amtsärztlichen Stellungnahmen benötigt der Kläger aufgrund der verlangsamten Lesegeschwindigkeit mehr Vor- und Nachbereitungszeiten für seinen Unterricht und kommt deshalb bei der reduzierten Unterrichtsstundenzahl von 19,5 Wochenstunden im Ergebnis auf die gleiche Wochenarbeitszeit wie eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft. Die Landesschulbehörde hat daraufhin die begrenzte Dienstfähigkeit des Klägers festgestellt und seine Unterrichtsverpflichtung auf 19,5 Unterrichtsstunden herabgesetzt, womit eine entsprechende Reduzierung der Dienstbezüge verbunden ist.

Lehrer meint, er sei uneingeschränkt dienstfähig, weil er 40 Stunden / Woche arbeitet

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, uneingeschränkt dienstfähig zu sein, weil er wie ein vollzeitbeschäftigter Lehrer 40 Wochenstunden arbeite. Er habe deshalb Anspruch auf Reduzierung seiner Unterrichtsverpflichtung unter Beibehaltung der Vollzeittätigkeit und der damit verbundenen Gewährung der vollen Höhe der Dienstbezüge. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

OVG: Für Frage der Dienstfähigkeit kommt es auf die in der Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte festgelegte Unterrichtsstundenzahl an

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Nach Auffassung des Senats kommt es für die Frage der Dienstfähigkeit eines Lehrers nicht auf die für niedersächsische Beamte geltende Arbeitszeit von 40 Wochenstunden an, sondern auf die in der Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte festgelegte Unterrichtsstundenzahl. Die Arbeitszeit von Lehrern ist nur hinsichtlich der Unterrichtsstunden messbar. In der Erfüllung ihrer übrigen dienstlichen Aufgaben sind Lehrer dagegen zeitlich nicht gebunden. Der Verordnungsgeber ist bei der Festlegung der Regelstundenzahl von 24,5 Wochenstunden davon ausgegangen, dass ein vollzeitbeschäftigter Studienrat für diese Unterrichtsstunden zusammen mit der Vor- und Nachbereitungszeit und mit übrigen Verwaltungsarbeiten die regelmäßige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden nicht überschreitet. Diese Anforderungen erfüllt ein Lehrer nicht mehr vollständig, wenn er aufgrund einer dauerhaften Erkrankung nur noch eine reduzierte Anzahl von wöchentlichen Unterrichtsstunden erteilen kann. Er ist sodann nur noch begrenzt und nicht mehr uneingeschränkt dienstfähig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2010
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ ra-online

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