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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.12.2018
2 LB 570/18 -

Weiterhin keine Flüchtlings­anerkennung für syrische Schutzsuchende in Niedersachsen

Gewährter subsidiärer Schutz und daraus folgendes Bleiberecht für syrische Schutzsuchende bleibt bestehen

Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht hat seine Rechtsprechung zu syrischen Schutzsuchenden bestätigt.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse zu der Lage in Syrien, insbesondere dem inzwischen vorliegenden Bericht des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2018, weiterhin davon aus, dass syrische Schutzsuchende grundsätzlich keinen Anspruch auf die Anerkennung als Flüchtlinge haben, wenn ihnen keine Verfolgung aus individuellen Gründen droht. Das gilt auch für Männer, die sich der Wehrpflicht in Syrien entzogen haben.

Gerichts sieht keine Anhaltspunkte für zwingend drohende Verfolgung bei Rückkehr nach Syrien

Dem Gericht liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, dass der syrische Staat diesem Personenkreis stets eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt und ihm deshalb Verfolgung droht. Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe anderer Bundesländer, der sich jüngst auch der bislang anders urteilende Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg angeschlossen hat.

Subsidiärer Schutz und daraus folgendes Bleiberecht bleibt unberührt

Daraus folgt jedoch nicht, dass syrische Schutzsuchende derzeit in ihr Heimaltland zurückkehren müssten. Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts lassen den bereits vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien gewährten subsidiären Schutz und das daraus folgende Bleiberecht syrischer Schutzsuchender unberührt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2018
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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