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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2018
OVG 3 B 23.17, OVG 3 B 28.17 -

Keine Flüchtlings­eigenschaft für syrische Männer allein wegen Wehr­dienst­entziehung

Zuerkennung der Flüchtlings­eigenschaft ist einzeln zu prüfen

Die Gewährung subsidiären Schutzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für wegen des Bürgerkriegs geflohene syrische Männer, die ihren Wehrdienst nicht geleistet haben oder denen die Heranziehung zum Reservedienst bevorsteht, ist nicht zu beanstanden. Eine darüber hinausgehende Zuerkennung der Flüchtlings­eigenschaft kommt aber nicht in Betracht. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

In zwei vorliegenden Berufsverfahren musste das Gericht über eine Frage entscheiden, die in der bisherigen Rechtsprechung der einzelnen Bundesländer unterschiedlich beantworten wurden.

Drohende Verfolgung aufgrund politischer Überzeugung als Voraussetzung für Zuerkennung für Flüchtlingseigenschaft

Aus der Sicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist die Gewährung subsidiären Schutzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht zu beanstanden. Eine darüber hinausgehende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die u.a. eine drohende Verfolgung wegen einer politischen Überzeugung voraussetzt, kommt hier nicht in Betracht. Es ist unbestritten, dass syrischen Männern im wehrdienstfähigen Alter bei einer Rückkehr nach Syrien eine Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit droht. Es fehlt jedoch derzeit an gesicherten Erkenntnissen, dass diese Gefahr gerade darauf beruht, dass den betroffenen Männern ohne weiteres eine regimefeindliche politische Überzeugung unterstellt wird. Danach hängt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und kann nicht generell bejaht werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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