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Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein öffentlicher Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung aussprechen darf, wenn ein Arbeitnehmer verbotenerweise den Internetanschluss am Arbeitsplatzcomputer zu privaten Zwecken nutzt, musste sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht beschäftigen.
Üblicherweise sind die Arbeitsgerichte für solche Streitigkeiten zuständig. Eine solche Fallkonstellation kann dann zu einer verwaltungsgerichtlichen Streitigkeit werden, wenn es um die von einem öffentlichen Arbeitgeber beabsichtigte
Eine solche
So lag es auch hier: Im vorliegenden Fall beabsichtigte der öffentliche Arbeitgeber, gegenüber einem zur Hälfte für eine Personalratstätigkeit freigestellten Schulhausmeister eine
Das Gericht hat im Beschwerdeverfahren nunmehr die Ersetzung der
Der Arbeitnehmer war im Übrigen bereits viele Jahre als Schulhausmeister bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass sein dienstliches Verhalten formell beanstandet worden wäre. Eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2011
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 12284
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