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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Videoüberwachung in den Stadtbahnen und Bussen der ÜSTRA (Hannoversche Verkehrsbetriebe AG) mit dem Datenschutzrecht vereinbar ist. Das Gericht wies damit die Berufung der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover zurück und bestätigte im Ergebnis die Aufhebung einer datenschutzrechtlichen Anordnung.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die klagende ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe AG in zahlreichen ihrer Fahrzeuge feststehende Videokameras installiert, mit denen im sogenannte Blackbox-Verfahren durchgehend Bewegtbilder vom Fahrzeuginnenraum aufgezeichnet werden. Die Videosequenzen werden nach 24 Stunden wieder gelöscht. Die Aufzeichnung dient unter anderem zur Beweissicherung bei Vandalismusschäden und zur Verfolgung von Straftaten.
Die Landesdatenschutzbeauftragte gab der ÜSTRA im August 2014 mit einer auf § 38 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes gestützten Verfügung auf, die
Der hiergegen gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht Hannover mit der Begründung statt, dass das Bundesdatenschutzgesetz nicht anwendbar sei, weil die ÜSTRA eine öffentliche Stelle des Landes Niedersachsen sei, für die der
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Nach Ansicht des Gerichts ist das Bundesdatenschutzgesetz allerdings anwendbar und erlaubt der ÜSTRA die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2017
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 24818
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