kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann eine Videoüberwachungsanlage installieren, wenn dabei die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und somit die Privatsphäre der einzelnen Wohnungseigentümer beachtet werden. Dazu ist erforderlich, dass Regeln zum Umfang und Bedingungen der Überwachung festgelegt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall beschloss eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Mai 2008 den Einbau einer Videoüberwachungsanlage, die den
Das Amtsgericht Schöneberg und das Landgericht Berlin wiesen die Klage ab. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein Anspruch auf
Der Bundesgerichtshof führte zunächst aus, dass der Einbau einer Videoanlage zur Überwachung von Teilen des Gemeinschaftseigentums grundsätzlich zulässig sei, wenn die Überwachung durch die Gemeinschaft erfolgt und die Voraussetzung des § 6 b BDSG eingehalten werden. Zudem sei erforderlich, dass das Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mitüberwacht werden, an dem Schutz ihrer
Darüber hinaus müssen die Regeln für den Betrieb der Überwachung durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft verbindlich festgelegt werden, so der Bundesgerichtshof weiter. Denn nur so könne gewährleistet werden, dass der Umfang der Überwachung und ihre Bedingungen für jeden transparent und jederzeit verifizierbar sind. Zudem müsse beachtet werden, dass keine angrenzenden öffentlichen Flächen oder andere Grundstücke mit überwacht werden und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird. Es könne beispielsweise die Überwachung des Eingangsbereichs zulässig sein, nicht aber des gesamten Treppenhauses.
Der Bundesgerichtshof stellte im konkreten Fall fest, dass der Wohnungseigentümerin nach § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch auf Stilllegung der Videoüberwachungsanlage zustand. Es sei nämlich folgendes zu berücksichtigen gewesen: Ursprünglich sei der Einbau der Überwachungsanlage aufgrund des Farbanschlags beschlossen worden und zwar ohne förmliche zeitliche Begrenzung. Dennoch haben die Eigentümer die
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs habe der Weiterbetrieb der Überwachungsanlage keiner ordnungsgemäßen Verwaltung entsprochen. So habe es dem Beschluss zum Einbau der Anlage an einer hinreichend deutlichen Festlegung des Zwecks der Überwachung gefehlt. Zudem sei der Umfang und die Bedingungen der Überwachung unzureichend bis gar nicht geregelt worden. Ohne solche Regelungen habe sich aber eine Beeinträchtigung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BGH_V-ZR-22012_Wohneigentum-Videoueberwachung-einer-WEG-Anlage-muss-unter-Beachtung-der-Privatsphaere-und-des-Datenschutzes-ausgestaltet-sein~N14555
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 14555
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.