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Mietvertraglich kann vereinbart werden, dass zur Begründung einer Mieterhöhung nur auf den Mietspiegel Bezug genommen werden darf. Ist der Mietspiegel wirksam, so ist ein mit Vergleichswohnungen begründetes Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung in Berlin erhielt von ihrem Vermieter ein
Das Landgericht Berlin II entschied zu Gunsten der Mieterin. Für den Vermieter bestehe kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Denn das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2024
Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (zt/GE 2024, 643/rb)
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Dokument-Nr. 34326
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