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Behindert eines Mieter durch sein Falschparken die Garagenzufahrt, so rechtfertigt dies weder eine fristlose noch ordentliche Kündigung. In dem Parkverstoß ist eine Eigentumsstörung und keine Verletzung mietvertraglicher Pflichten zu sehen. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung in Berlin hatte mehrfach mit seinem Fahrzeug in der Zufahrt zur Garage der Vermieterin sowie des Grundstücks geparkt. Aufgrund der Breite der nebeneinanderliegenden Zufahrten war sowohl die Garage als auch das Grundstück noch erreichbar. Die Vermieterin kündigte dennoch das Mietverhältnis fristlos hilfsweise ordentlich und erhob schließlich Räumungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Das Landgericht Berlin II bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da sowohl die fristlose als auch die ordentliche
Eine fristlose
Die ordentliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2024
Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (zt/GE 2024, 596/rb)
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Dokument-Nr. 34252
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