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Parkt ein Mieter dauerhaft unberechtigt auf dem Grundstück des Vermieters, so rechtfertigt dies keine ordentliche Kündigung. Denn in einem solchen Verhalten ist keine Verletzung mietvertraglicher Pflichten zu sehen, sondern eine Eigentumsstörung. Der Vermieter muss sich daher mit Mitteln des Eigentumsschutzes zur Wehr setzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Landstuhl hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall parkte die Mieterin einer Wohnung unberechtigt immer wieder ihr Fahrzeug auf dem Rasen vor dem Haus des Vermieters. Da die Mieterin nach erfolgter Abmahnung ihr Verhalten nicht änderte, kündigte der Vermieter das
Das Amtsgericht Landstuhl entschied gegen den Vermieter. Diesem habe kein Recht zugestanden die Mieterin wegen ihres Verhaltens ordentlich zu kündigen. Ein
Nach Ansicht des Amtsgerichts sei bereits das Vorliegen einer Verletzung mietvertraglicher Pflichten zu verneinen gewesen. Nutze nämlich ein Mieter rechtswidrig das Eigentum des Vermieters, welches nicht zur Mietsache gehört, liege keine
Die Mieterin habe zudem nicht unerheblich gegen Pflichten verstoßen, so das Amtsgericht. Dies hätte vorausgesetzt, dass durch ihr Verhalten die Intensität eines vertragswidrigen Gebrauchs oder einer Störung des Hausfriedens erreicht worden wäre. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Der Vermieter habe keinen über die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2014
Quelle: Amtsgericht Landstuhl, ra-online (zt/NJW-RR 1994, 205/rb)
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Dokument-Nr. 17532
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