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Liegen die Fortbildungskosten um ein vielfaches höher als das Bruttomonatseinkommen eines Arbeitnehmers, so stellt eine lediglich jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungspflicht eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitsnehmers dar. Die entsprechende Klausel im Ausbildungs-Anstellungsvertrag ist daher gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Diplom-Ingenieur schloss im Januar 2013 mit einer Kfz-Prüfstelle einen Ausbildungs-Anstellungsvertrag ab. Dieser hatte zum Inhalt, dass der Diplom-Ingenieur zunächst eine zehnmonatige Ausbildung zum Prüfingenieur absolviert und danach als Prüfingenieur bei der Kfz-Prüfstelle beschäftigt wird. Zudem verpflichtete sich der Diplom-Ingenieur zur Zurückzahlung der Ausbildungskosten in Höhe von 35.500 Euro, wenn er aus eigenen Antrieb oder Verschulden nach Durchführung der Weiterbildung den Betrieb vor Ablauf von drei Jahren verlässt. Die Rückzahlungspflicht minderte sich jährlich. Im April 2014 und somit vor Ablauf des ersten Jahrs kündigte der Arbeitnehmer und verließ die Kfz-Prüfstelle. Die Arbeitgeberin klagte daraufhin auf
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen wies die Klage auf
Das Landesarbeitsgericht hielt es zunächst für zulässig, dass der Arbeitgeber als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von einem sich vorzeitig abkehrenden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ganz oder zeitanteilig zurückverlangen könne. Auch die Bindung über drei Jahre sei zulässig. Denn der Arbeitgeber habe ein berechtigtes Interesse daran, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können.
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts sei aber eine lediglich jährlich gestaffelte
Soweit das Bundesarbeitsgericht entschieden habe, dass eine jährliche Staffelung der Rückzahlungspflicht durch einen Tarif- oder Arbeitsvertrag zulässig ist, habe dies nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts keine Auswirkung auf die Wirksamkeit einer durch eine Vertragsklausel geregelten jährlich gestaffelten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2016
Quelle: Landesarbeitsgericht Mainz, ra-online (vt/rb)
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