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Hat ein Arbeitgeber nach erfolgter Fortbildung kein Interesse an der neu gewonnenen Qualifikation des Arbeitnehmers und kündigt der Arbeitnehmer daraufhin, so besteht keine Verpflichtung zur Rückzahlung der Fortbildungskosten. Eine entsprechende Regelung ist wegen der fehlenden Differenzierung nach dem Grund der Kündigung aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Noch während einer laufenden Fortbildung eines Arbeitnehmers, zeichnete sich ab, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach dem Abschluss der Fortbildung nicht entsprechend seiner neu gewonnenen Qualifikationen beschäftigen konnte. Der Arbeitnehmer kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis. Nachfolgend verlangte der Arbeitgeber die
Das Bundesarbeitsgericht folgte den Entscheidungen der Vorinstanzen und verneinte eine
Finanziert ein Arbeitgeber eine Fortbildung, bestehe zwar nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ein Interesse daran, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikationen möglichst langfristig für seinen Betrieb zu nutzen. Aufgrund dieses berechtigten Interesses dürfe der Arbeitgeber daher als Ausgleich für seine finanziellen Leistungen von einem frühzeitig kündigenden Arbeitnehmer die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19023
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