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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2012
L 5 KR 97/11 -

Abrechnung von intensivmedizinischer Komplexbehandlung setzt ständige ärztliche Anwesenheit voraus

Ständige ärztliche Anwesenheit auf Intensivstation durch Bereitschaftsdienst nicht gewährleistet

Die Abrechnung einer intensivmedizinischen Komplexbehandlung, bei der eine ständige ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation gewährleistet sein muss, ist durch einen Krankenhausträger nicht möglich, wenn der anwesende Arzt gleichzeitig Aufgaben auf der internistischen Hauptstation wahrnehmen muss. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Streitfall führte der klagende Träger eines Krankenhauses die Behandlung eines bei der beklagten Krankenkasse Versicherten auf der Intensivstation durch, auf der montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr ständig ein Arzt anwesend ist. In der übrigen Zeit ist ein ärztlicher Bereitschaftsdienst für die gesamte Abteilung Innere Medizin einschließlich der Intensivstation eingerichtet.

Wortlaut der Abrechnungskodierungen lässt anderweitige Tätigkeit des Arztes nicht zu

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz ist damit allerdings die ständige ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation nicht gewährleistet, weil ein solcher Arzt nicht auch andere Aufgaben wahrnehmen darf. Dies ergibt sich aus den Beschreibungen der Abrechnungskodierungen, deren Wortlaut eine solche anderweitige Tätigkeit nicht zulässt. Damit konnte der Kode 8-980 des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) Version 2008 nicht abgerechnet werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2012
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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