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Krankenkassen müssen nur dann die Kosten für eine vollstationäre Krankenhausbehandlung übernehmen, wenn eine solche Rechtsinne durchgeführt worden ist. Das heißt, dass die Behandlung aus medizinischer Sicht notwendig gewesen sein muss. Organisatorische und administrative Fragen wie die Bestellung eines Betreuers oder die Bereitstellung eine Platzes in einer Wohneinrichtung spielen grundsätzlich keine Rolle. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Eine bei der beklagten
Im Klageverfahren hat die Klägerin ausgeführt, die stationäre Behandlung sei über den 31. Januar 2002 hinaus notwendig und auch erfolgreich gewesen, weil die Versicherte am 22. April 2002 in ihre eigene Wohnung habe entlassen werden können.
Das Sozialgericht hat Gutachten zu der Frage eingeholt, ob die stationäre Behandlung der Versicherten vom 1. Februar bis 21. April 2002 "notwendig" bzw "erforderlich" gewesen sei, und die Beklagte sodann verurteilt, die Behandlungskosten bis zum 7. April 2002 zu übernehmen, weil die Entscheidung der Krankenhausärzte, die Versicherte weiterhin vollstationär zu behandeln, für die Zeit bis zum 7. April 2002 nicht zu beanstanden sei. Durch die diversen Behandlungsmaßnahmen habe sie soweit stabilisiert werden können, dass sie unter entsprechender ambulanter Behandlung und Betreuung wieder in die eigene Wohnung habe entlassen werden können. Allerdings wäre die Entlassung schon am 8. April 2002 möglich gewesen. Denn mit der am 19. März 2002 erfolgten Bestellung einer amtlichen Betreuungsperson habe sich ein alternativer Handlungsspielraum für Absprachen und ambulante Betreuungsmaßnahmen eröffnet, sodass eine psychosoziale Nachsorge innerhalb von 14 Tagen nach Einrichtung der Betreuung hätte abgeschlossen und die Versicherte in ambulante Weiterbehandlung hätte entlassen werden können.
Das Landessozialgericht hat das Urteil des Sozialgerichts geändert und die Beklagte verurteilt, die Kosten der Krankenhausbehandlung nur bis zum 19. März 2002 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landessozialgericht ausgeführt, nach dem Ende der Entgiftungsphase sei tatsächlich noch Krankenhausbehandlung durchgeführt worden und diese auch medizinisch notwendig gewesen. Die Versicherte sei im Rahmen einer Gruppe von fünf Patienten mit ähnlichem Krankheitsbild behandelt worden, wobei die Behandlungsmaßnahmen von Ergotherapeuten, Sozialtherapeuten und Pflegepersonal unter ärztlicher Anleitung und Koordination durchgeführt worden seien. Die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit habe aber nur bis zu der Betreuerbestellung am 19. März 2002 bestanden. Vorher habe es der Gesundheitszustand der Versicherten nicht erlaubt, dass sie ohne Gefahr eines Rückfalls aus eigener Überlegung und eigenem Antrieb heraus ein verhältnismäßig selbstständiges Leben in ihrer häuslichen Umgebung hätte führen können. Ab dem 20. März 2002 hätte die medizinische Weiterbehandlung der Versicherten indes ambulant erfolgen können.
Das Bundessozialgericht hat auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil hinsichtlich der allein noch streitigen Zeit ab 20. März 2002 aufgehoben und den Rechtsstreit insoweit an das Landessozialgericht zurückverwiesen, weil die bisher getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, abschließend darüber zu entscheiden, ob der Vergütungsanspruch begründet ist.
1) Das Landessozialgericht hat lediglich festgestellt, dass bis Ende März 2002 eine Krankenhausbehandlung im Rechtssinne durchgeführt worden ist, zur Folgezeit aber nichts gesagt; diese Feststellungen sind nachzuholen. Es würde zB nicht ausreichen, wenn die Versicherte in dieser Zeit nur noch dauerhaft medikamentös versorgt worden wäre, sonstige ärztliche oder therapeutische Maßnahmen aber nicht mehr durchgeführt worden wären. Erforderlich ist insoweit eine Behandlung mit den typischen besonderen Mitteln eines Krankenhauses.
2) Wenn Krankenhausbehandlung im Rechtssinne stattgefunden hat, ist festzustellen, ob diese auch über den 19. März 2002 hinaus notwendig war. Dabei ist die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Betreuerbestellung ungeeignet. Es kommt nur darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Versicherte aus medizinischer Sicht außerhalb des Krankenhauses hätte weiterbehandelt werden können. Organisatorische und administrative Fragen wie die Bestellung eines Betreuers oder die Bereitstellung eines Platzes in einer Wohneinrichtung spielen grundsätzlich keine Rolle. Ebenso hat außer Betracht zu bleiben, ob die
3) Auch ein Psychiatrie-Patient hat Anspruch darauf, im
4) Bei einem Streit über die Notwendigkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung und/oder deren Dauer im Rahmen eines Abrechnungsverfahrens zwischen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/08 des BSG vom 10.04.2008
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Dokument-Nr. 5885
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