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Eine Versandapotheke aus dem europäischen Ausland kann bei ihrer Abrechnung mit der zuständigen Krankenkasse nicht den Arzneimittelpreis einschließlich Umsatzsteuer verlangen, wenn anders als bei einer Apotheke aus dem Inland nicht sie, sondern die Krankenkasse für die Lieferung umsatzsteuerpflichtig ist. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine in den Niederlanden ansässige
Das Sozialgericht Speyer hatte der Klage der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2017
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 24760
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