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Bei der Regelung der Rabattgewährung nach § 130 a SGB V erhalten Krankenkassen von Apotheken sowie Apotheken von pharmazeutischen Unternehmen einen Abschlag von 6 % auf den Abgabepreis der zu Lasten der Krankenkassen abgegebenen Arzneimittel. Diese Rabattgewährung hat auch umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen, da sich aufgrund des Rabatts der ursprüngliche Verkaufspreis und damit nach § 17 UStG auch die für Lieferung des Arzneimittels geschuldete Umsatzsteuer mindert. Bei dem nach dem Nettoabgabepreis berechneten Rabatt handelt es sich dann um einen Bruttobetrag. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Der Abschlag nach § 130 a SGB V berechnet sich vom Nettopreis ohne
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 75/09 des BFH vom 19.08.2009
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Dokument-Nr. 8326
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