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Bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes müssen spätere Steuerrückzahlungen nicht berücksichtigt werden, da diese nicht maßgeblich und prägend sind für den Lebensstandard des zur Bemessung dienenden Zwölfmonatszeitraums. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin nach Erhalt ihrer Einkommenssteuerbescheide für 2007 und 2008 mit einer Steuererstattung von jeweils rund 1.200 Euro die Beklagte zur Neuberechnung ihres Elterngeldanspruches aufgefordert. Diese lehnte ab. Die hiergegen erhobene Klage wurde abgewiesen und das Landessozialgericht hat diese Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt.
Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2010
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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