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Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem im Jahr vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen. Zu diesem gehört auch der rechtswidrig einbehaltene und erst aufgrund arbeitsgerichtlicher Verurteilung nachgezahlte Lohn. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht und kritisierte damit erneut die bislang gängige, aber für rechtswidrig erklärte Praxis des hessischen Landesversorgungsamtes.
Im zugrunde liegenden Fall erhielt eine Frau, die über viele Jahre als Verkäuferin tätig war, in den Monaten vor der Geburt ihres Kindes kein
Die Richter beider Instanzen gaben der Mutter Recht. Mit dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2010
Quelle: ra-online, Hessisches Landessozialrecht
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Dokument-Nr. 9585
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