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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2009
L 13 EG 25/09 und L 13 EG 5/09 -

LSG Nordrhein-Westfalen: Gehaltsnachzahlungen erhöhen nicht immer das Elterngeld

Nur vor Geburt des Kindes erhaltene Gehaltsnachzahlungen finden bei der Elterngeldberechnung Berücksichtigung

Gehalt, das in den 12 Monaten vor der Geburt eines Kindes nachgezahlt wird, erhöht das Elterngeld auch dann, wenn es sich um eine Nachzahlung aus dem vorangegangenen Kalenderjahr handelt. Nicht beim Elterngeld berücksichtigt werden dagegen Gehaltsnachzahlungen, die Eltern erst nach der Geburt des Kindes erhalten. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in drei Grundsatzurteilen entschieden.

Recht gaben die Richter einer beim Erzbistum Köln beschäftigten Lehrerin aus Bornheim, deren Gehaltserhöhung für die Monate August sowie Oktober bis Dezember 2006 ihr erst im März 2007 drei Monate vor der Geburt ihres Sohnes ausgezahlt worden war (L 13 EG 25/09, Vorinstanz: S 23 EG 57/08). Da die 1.562,- Euro Nachzahlung ihr im maßgeblichen Bemessungszeitraum – den zwölf Monaten vor der Geburt ihres Kindes – zugeflossen seien, müsse die Nachzahlung bei der Berechnung des Elterngelds berücksichtigt werden, das grundsätzlich 67 Prozent des Nettoeinkommens im Jahr vor der Geburt beträgt.

Gehaltsnachzahlungen können nicht mit Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld gleichgesetzt werden

Die Richter hielten es dabei anders als das Sozialgericht Köln als Vorinstanz für unschädlich, dass die Gehaltsnachzahlung aufgrund der Nachzahlung im Folgejahr einen so genannten "sonstigen Bezug" im Sinne von § 38 a Abs. 1 S. 3 Einkommenssteuergesetz darstellte. Zwar nehme das Bundeselterngeldgesetz (BEEG) seinem Wortlaut nach in § 2 Abs. 7 Satz 3 sonstige Bezüge im Sinne des Einkommensteuerrechtes von den Einnahmen aus, die für die Elterngeldberechnung zu berücksichtigen seien. Ausgeschlossen seien dadurch bei rein steuerrechtlicher Betrachtung auch Gehaltsnachzahlungen im Folgejahr wie bei der Klägerin. Mit der Übernahme dieser steuerrechtlichen Regelung für die Elterngeldberechnung sei der Gesetzgeber aber über das von ihm eigentlich verfolgte Ziel hinausgeschossen. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien eindeutig ergebe, habe er nur Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Boni von der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld ausschließen wollen. Gehaltsnachzahlungen in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes habe der Gesetzgeber dagegen bei seinem beschränkenden Verweis auf das Steuerrecht ersichtlich nicht im Blick gehabt. Vielmehr seien solche Gehaltsnachzahlungen vor der Geburt nach Sinn und Zweck des BEEG elterngeldsteigernd zu berücksichtigen. Insoweit sei der zu weit geratene Wortlaut des Gesetzes einschränkend auszulegen.

Gehaltsnachzahlungen, die erst nach der Geburt des Kindes erfolgen, finden keine Beachtung

Keinen Erfolg hatten beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen dagegen zwei weitere Kläger, denen ebenfalls Gehalt nachgezahlt worden war, allerdings erst nach der Geburt ihres Kindes. Der eine Fall betraf eine Physiotherapeutin aus Aachen (L 13 EG 5/09, Vorinstanz: S 13 EG 30/07). Sie hatte einen Teil des ihr zustehenden Lohnes für Juli bis November 2006 in Höhe von insgesamt 4.766,- Euro erst Anfang 2008 in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren lange nach der Geburt ihres Kindes im Januar 2007 erstritten. Ein weiterer Kläger, ein Staatsanwalt aus Münster, hatte vom Landesversorgungsamt ebenfalls erst nach der Geburt seines Sohnes schon vorher fällige Steuergutschriften von 1.140,- Euro und Familienzuschläge vom 315,- Euro ausgezahlt bekommen.

Bei Elterngeld steht größerer Ermessensspielraum zur Verfügung als bei Arbeitslosengeldberechnung

Die Richter urteilten in beiden Fällen, der Gesetzgeber habe unter Anderem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung für die Höhe des Elterngelds nur Einkommen berücksichtigen wollen, das den Eltern im Bemessungszeitraum, also in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes, zugeflossen sei. Verfassungsrechtliche Bedenken der Kläger gegen diese Regelung ließ das Landessozialgericht letztlich nicht gelten. Da das Elterngeld steuerfinanziert sei, habe der Gesetzgeber bei seiner Ausgestaltung einen größeren Spielraum als etwa beim Arbeitslosengeld, das die Versicherten mit eigenen Beiträgen finanzieren. (Beim Arbeitslosengeld werden Nachzahlungen, auf die der Arbeitgeber einen Anspruch hatte, auch berücksichtigt, wenn sie erst nachträglich zufließen, § 131 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) III.)

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2009
Quelle: ra-online, LSG Nordrhein-Westfalen

Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Köln, Gerichtsbescheid vom 06.04.2009
    [Aktenzeichen: S 23 EG 57/08]
  • Sozialgericht Aachen, Urteil vom 16.12.2008
    [Aktenzeichen: S 13 EG 30/07]
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