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Elterngeldbezieher brauchen sich während des Elterngeldbezugs ausgezahltes Arbeitseinkommen für eine vorangegangene selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf ihr Elterngeld anzurechnen lassen, wenn sie nur in der Zeit vor dem Elterngeldbezug erwerbstätig waren. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Vater aus Bergisch Gladbach, ein selbstständiger Filmproduzent und Regisseur, sechs Monate und dann wieder ein Jahr nach der Geburt seines Sohnes im Jahr 2007 jeweils für einen Monat seine Erwerbstätigkeit unterbrochen und
Dieser Rechtsauffassung ist das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ebenso wie vor ihm das Sozialgericht Köln nicht gefolgt. Auch für Monate des Elterngeldbezugs gelte mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung im Bundeselterngeldgesetz nicht das strenge steuerrechtliche Zuflussprinzip, sondern das so genannte modifizierte Zuflussprinzip des Sozialrechts.
Zur Information: Eltern, die während des Bezugs von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2011
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 11511
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