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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.11.2018
L 9 AL 260/17 -

Kein Anspruch auf Gründungszuschuss bei Voll­zeit­beschäftigung

Parallele Tätigkeit als Selbstständiger in Vollzeit und als abhängig Beschäftigter in Vollzeit nicht machbar

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Softwareentwickler, der in Vollzeit einer abhängigen Beschäftigung nachgeht, einen zuvor von der Bundesagentur für Arbeit erhaltenen Gründungszuschuss in Höhe von 9.500 Euro zurückzahlen muss.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Dipl.-Ing. (Elektrotechnik) und beantragte nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes 2009 bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit erfolgreich einen Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Softwareentwickler, wobei er die künftige Arbeitszeit mit etwa 40 Wochenstunden angab.

Kläger wehrt sich gegen Rückforderung des Gründungszuschusses

Zeitgleich gründete er mit anderen Personen zusammen ein Unternehmen, das ebenfalls im Bereich der Softwareentwicklung tätig war. Einige Monate später schloss der Kläger mit diesem Unternehmen einen Arbeitsvertrag, wonach er als operativer Leiter 5.500,00 Euro/Monat erhalten und 40 Stunden pro Woche arbeiten sollte. Erst 2014 erfuhr die Beklagte davon. Gegen die sodann erfolgte Rückforderung des Gründungszuschusses wehrte sich der Kläger erfolglos.

Keine selbständige hauptberufliche Tätigkeit ab Eintritt in abhängiges Beschäftigungsverhältnis

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellte in seiner Entscheidung fest, dass eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit ab dem Eintritt in das abhängige Beschäftigungsverhältnis in Vollzeit nicht mehr vorlag, denn der Zweck des Gründungszuschusses, Lebensunterhalt und soziale Absicherung zu gewährleisten, sei hierdurch entfallen.

Anzeige der Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung wurde grob fahrlässig unterlassen

Das Vertrauen des Klägers, den Gründungszuschuss zu behalten, sei nicht schutzwürdig. Denn er habe es zumindest grob fahrlässig unterlassen, der Beklagten die Aufnahme der abhängigen Beschäftigung anzuzeigen, obwohl ihm die Relevanz für den Leistungsanspruch zumindest hätte bewusst sein müssen. Im späteren Antragsverfahren auf Arbeitslosen- und Insolvenzgeld habe er zudem ausdrücklich bestätigt, die vereinbarten 40 Stunden im Anstellungsverhältnis gearbeitet zu haben. Daran müsse er sich festhalten lassen und könne nicht mehr mit dem Einwand gehört werden, er habe sich damals weit überwiegend seiner selbständigen Tätigkeit gewidmet. Ist diese - wie hier - von der abhängigen Beschäftigung nicht genau abgrenzbar, geht dies zu Lasten des Klägers.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2019
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm)

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