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Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einer Grundsatzentscheidung das seit 2013 geltende Konzept des Kreises Düren zu Berechnung der Unterkunftskosten für Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") bestätigt und wies damit eine Berufung gegen eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Aachen zurück.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine alleinerziehende Mutter von drei Kindern aus Düren geklagt, die seit einigen Jahren Arbeitslosengeld II bezieht. Die Job-com Düren hatte nicht die volle Kaltmiete der Familie übernommen, da die Wohnung mit 130 qm unangemessen groß und über 200 Euro zu teuer sei. Angemessen seien allenfalls eine Wohnungsgröße von 95 qm und ein Quadratmeterpreis von insgesamt 5,65 Euro (einschließlich kalter Betriebskosten zuzüglich der Heizkosten in tatsächlicher Höhe). Zwar war es der Familie gelungen, sich aufgrund eines Nebenjobs der Mutter und von Unterhaltszahlungen finanziell über Wasser zu halten, dennoch hatte sie im Klagewege höhere
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat dies bejaht. Sowohl die Berechnung der angemessenen Kaltmiete als auch die Berechnung der durchschnittlichen Betriebskosten entsprächen den hohen Anforderungen, die an die Schlüssigkeit dieser Konzepte gestellt werden müssten. Auch die Wohnungsgröße sei für vier Personen mit 95 qm zutreffend bestimmt worden. Für einen Vier-Personen Haushalt könnten daher maximal 536,75 Euro (zuzüglich Heizkosten) beansprucht werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2016
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 23486
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