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Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) dazu verpflichtet sein können, ihr selbst genutztes Eigenheim als verwertbares Vermögen zu verkaufen. Dies gilt beispielsweise dann, wenn das Haus im Verhältnis zu der dort lebenden Anzahl an Personen zu groß ist.
Die klagenden Eheleute des zugrunde liegenden Verfahrens begehren für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 30. April 2010 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II als Zuschuss anstelle darlehensweise gewährter Leistungen. Im Streit ist insbesondere die Berücksichtigung von
Das Sozialgericht Aurich verurteilte den Beklagten verurteilt, den Klägern die Leistungen als Zuschuss zu gewähren, weil es sich bei dem bei Einzug angemessenem Hausgrundstück nach verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes um
Die Revision wurde vom Bundessozialgericht zurückgewiesen. Die Kläger haben mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Umwandlung der darlehensweise gewährten Leistungen in einen Zuschuss. Diesem Anspruch steht entgegen, dass ihr Hausgrundstück mit Einfamilienhaus wegen seiner Größe als
Die Verwertung des Grundstücks ist auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Zu Recht hat das Landessozialgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen besondere Umstände verneint, wonach die Verwertung für die Kläger eine besondere Härte bedeuten würde. Soweit die Kläger meinen, der Beklagte hätte ein dem "Kostensenkungsverfahren" im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II bei unangemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung entsprechendes Verfahren durchführen müssen, verkennen sie den Regelungszusammenhang sowie den Sinn und Zweck des Kostensenkungsverfahrens.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2016
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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