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Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einer Grundsatzentscheidung das Gesetz der Großen Koalition zur besseren Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bestätigt. Die Beschränkung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren worden sind, ist verfassungsgemäß.
Für ein Elternteil - Mutter oder Vater -, das ein ab 1992 geborenes Kind in den ersten drei Lebensjahren erzieht, werden in der gesetzlichen Rentenversicherung 36 Monate Kindererziehungszeiten anerkannt. Kindererziehungszeiten werden bei der Berechnung der Rentenhöhe behandelt, als ob die oder der Versicherte während der
Die 1947 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Rentnerin und Mutter von vier Kindern, die 1971, 1973, 1976 und 1978 geboren wurden. Die Beklagte (Deutsche Rentenversicherung Bund) erkannte im Jahr 2012 zunächst für jedes Kind ein Jahr
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen zurückgewiesen. Die Klägerin könne keine weiteren Kindererziehungszeiten beanspruchen. Soweit das "Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung" vom 23. Juni 2014 für vor 1992 geborene Kinder Kindererziehungszeiten von (lediglich) 24 Monaten vorsehe, sei dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Weder der Auftrag des Grundgesetzes zum Schutz und zur Förderung von Ehe und Familie noch der allgemeine Gleichheitssatz gebiete eine weitergehende Anerkennung. Der Gesetzgeber habe einen Spielraum, wie er einen sozialen Ausgleich für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2016
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 22148
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