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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass derzeit die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder mit 12 Monaten und für nach 1992 geborene Kinder mit 3 Jahren nicht verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber hat aber eine Pflicht zum weiteren Ausgleich der Benachteiligung der Familien.
Der Entscheidung lag der Fall einer 1951 geborenen und in Hannover lebenden Klägerin zugrunde. Die beklagte Rentenversicherung hatte bei der Klägerin im Vormerkungsverfahren jeweils 12 Monate Kindererziehungszeiten für die in den Jahren 1971 und 1974 geborenen Kinder berücksichtigt. Die Klägerin begehrt aber die Berücksichtigung von drei Jahren Kindererziehungszeiten je Kind. Sie leitet einen solchen Anspruch aus dem Grundgesetz, der Verfassung her.
Nach dem Wortlaut der aktuellen Gesetzesfassung (§§ 56, 249 SGB VI) können für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren sind, Kindererziehungszeiten von 12 Kalendermonaten im Versicherungsverlauf berücksichtigt werden. Für Kinder die ab 1992 geboren wurden, können Kindererziehungszeiten in den ersten drei Lebensjahren berücksichtigt werden.
Die Klage vor dem Sozialgericht Hannover war erfolglos. Auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Beklagte die Kindererziehungszeiten in Anwendung der §§ 56, 249 SGB VI zutreffend ermittelt hat. Für eine weitergehende Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten fehlt es aktuell an der gesetzlichen Grundlage.
Derzeit ist es auch nicht
Weiter hat das Landessozialgericht ausgeführt, dass seit Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1992 mehrere gesetzgeberische Reformfortschritte durchgeführt wurden. Dies sind z.B. eine bessere Bewertung der Berücksichtigungszeiten wegen
[...]
(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine
1. die
2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
(2) [...]
[...]
(1) Die
(2) [...]
[...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2013
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
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