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Die derzeit geltenden Vorschriften bezüglich der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind verfassungsgemäß. Dies entschied das Sozialgericht Mainz.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine aus Baumholder stammende Mutter eines vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindes geklagt, der für die
Das Sozialgericht Mainz hat sich dieser Argumentation nicht angeschlossen und ausgeführt, dass Stichtagsregelungen bei der Einführung oder Erweiterung von Sozialleistungsansprüchen grundsätzlich zulässig seien. Die gesetzlichen Vorschriften seien eindeutig und könnten nicht im Sinne des Klagebegehrens ausgelegt werden. Nur der Gesetzgeber könne eine Änderung herbeiführen. Über eine solche Änderung werde derzeit unter dem Stichwort "Mütterrente" in der Regierungskoalition auch tatsächlich diskutiert.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2013
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
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Dokument-Nr. 15671
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