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Stellt sich heraus, dass ein Hartz-IV-Empfänger bereits einmal Einnahmen verschwiegen hat, so bestehen erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das LSG bereits in einem früheren Klageverfahren die Bewilligung von
Daran anknüpfend lehnte das Jobcenter die Bewilligung von Leistungen für den neuen
Dem LSG erschien es auch nicht nachvollziehbar, dass Familie und Freunde den Antragsteller zwar mit lediglich - einer Mahlzeit pro Tag und kleineren Geldbeträgen versorgt haben wollten, sich aber nicht abgesprochen hatten, wie eine lückenlose Nahrungsaufnahme trotz der Zahlungseinstellung durch das Jobcenter gewährleistet werden könnte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2013
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 16556
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