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Lebt ein behindertes Kind nicht zu Hause bei der Mutter, sondern in einer Einrichtung der Behindertenhilfe und wird das für ihn erhaltene Kindergeld nachweislich direkt an den Sohn weitergeleitet, darf dieses Kindergeld bei der Berechnung des Grundsicherungsbedarfs der Mutter vom Jobcenter nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Sohn seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung hat, bilden Mutter und Sohn keine Bedarfsgemeinschaft. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls wendet sich gegen die von dem beklagten
Die Klägerin ist verwitwet und Mutter eines im Jahre 1986 geborenen Sohnes. Bei diesem sind eine Schwerbehinderung mit einem Grad der
Die Klägerin bezog pro Monat neben ihrer Witwenrente von 179 Euro
Das Sozialgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen, das Landessozialgericht hat auf die Berufung der Klägerin das
Mit der hiergegen gerichteten Revision rügte das
Das Bundessozialgericht wies die Revision des Jobcenters jedoch zurück. Das Landessozialgericht hat eine Berücksichtigung der Kindergeldzahlung als Einkommen der Klägerin zu Recht abgelehnt. Die Klägerin bildet mit ihrem schwerstbehinderten volljährigen Sohn, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe hat, keine Bedarfsgemeinschaft. Auch die Tatsache, dass sich der Sohn an Wochenenden bzw. in den Ferien bei der Klägerin aufhält, ist kein Anlass für die Berücksichtigung des Kindergeldes, das nachweislich an den Sohn der Klägerin weitergeleitet wird, als Einkommen der Klägerin.
(1) Außer den in § 11 a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:
[...]
8.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2013
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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