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Wer sich nachts vor einer Diskothek mit einem aggressiven Unbekannten auf eine Schlägerei einlässt, hat keinen Anspruch auf Leistungen des Opferentschädigungsgesetzes wegen der bei der Schlägerei erlittenen Verletzungen. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Der 1977 geborene Kläger aus Duisburg hatte im Januar 2010 nachts vor einer Diskothek in Duisburg eine
Der Kläger hatte gegenüber der Entschädigungsbehörde und dem Sozialgericht argumentiert, die brutalen Tritte nach seiner Bewusstlosigkeit seien nicht vorhersehbar und seinem Verhalten nicht mehr zuzurechnen gewesen. Die Unterbrechung des Geschehens vor der Serie von Tritten habe zu einer Zäsur geführt. Danach sei die Situation rechtlich neu zu werten.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ist dieser Ansicht ebenso wenig gefolgt wie vor ihm die Entschädigungsbehörde und das Sozialgericht Duisburg. Eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2012
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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