wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.05.2008
L  4 VG 3/07 ZVW -

Opferentschädigung nach Flucht durch Sturz aus dem Fenster

Bei Freiheitsberaubung ist eine Flucht aus dem Fenster nicht grob vernunftswidrig

Wird eine Person in ihrer Freiheit beraubt und flüchtet mangels Alternativen aus dem Fenster im dritten Obergeschoss, so kann eine Opferentschädigung für die bei dem Sturz erlittenen Schäden nicht wegen grob vernunftwidrigen Verhaltens versagt werden. Dies entschied das Landessozialgericht Darmstadt.

Im konkreten Fall war eine 1977 in Berlin geborene und in Neuseeland aufgewachsene Frau war nach Beendigung ihres Kunststudiums im Jahre 2000 nach Deutschland gereist. In Frankfurt lernte sie einen Mann kennen, der ihr Hoffnungen auf einen Job in der Filmbranche machte. Um hierfür ihre Chancen zu erhöhen, ließ sich die 23jährige Frau von ihm in seiner Wohnung nach dem gemeinsamen Genuss von Marihuana die Haare schneiden. Unzufrieden mit dem Resultat wollte sie einen Friseur aufsuchen, was der Mann jedoch nicht zuließ. Er schubste sie vielmehr wiederholt zurück in die Wohnung. Durch das Verhalten des Mannes beunruhigt kletterte sie aus dem Fenster und versuchte, Halt im zweiten Obergeschoss zu finden. Als dies misslang und sich der Täter erneut näherte, ließ sie sich auf das Dach der im Erdgeschoss befindlichen Passage fallen und verletzte sich hierbei erheblich. Im strafgerichtlichen Verfahren wurde der 1950 geborene Mann wegen Freiheitsberaubung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt.

Eine Entschädigung der Verunglückten nach dem Opferentschädigungsgesetz lehnte das Landesversorgungsamt Hessen mit der Begründung ab, die Freiheitsberaubung sei kein tätlicher Angriff, was die Sozialgerichte der ersten beiden Instanzen bestätigten. Das Bundessozialgericht urteilte hingegen, dass ein Angriff auf die körperliche Bewegungsfreiheit einer anderen Person jedenfalls dann als tätlicher Angriff im Sinne des Opferentschädigungsrechts zu behandeln sei, wenn die Person mittels körperlicher Gewalt ihrer Freiheit beraubt oder dieser Zustand durch Tätlichkeiten aufrechterhalten werde.

Vom Landessozialgericht war nunmehr zu entscheiden, ob der Frau, die wieder in Neuseeland lebt, wegen grob vernunftwidrigen Verhaltens eine Entschädigung zu versagen ist. Dies vertrat das Versorgungsamt, das keine Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende Gewalttat gesehen und auf die Kenntnis der Frau hinsichtlich der Gefähr-lichkeit ihres Handelns verwiesen hatte.

Anders haben dies die Darmstädter Richter beurteilt. Die fortdauernde Freiheitsberaubung sei wesentlich für das Verhalten der Frau, die selbst keinen mindestens gleichwertigen Beitrag zum Sturz aus dem Fenster geleistet habe. Die eventuell entstandene Panik sei auf die Tat zurückzuführen. Auch sei die alters- und herkunftsbedingte Unerfahrenheit der Frau zu berücksichtigen. Der geringe Konsum von Marihuana und Alkohol sei hingegen nicht relevant. Ferner habe die Frau die Freiheitsberaubung nicht weiter hinnehmen müssen, so dass die Flucht aus dem Fens-ter mangels einer Alternative nicht als grob vernunftwidrig einzustufen sei. Eine Entschädigung könne schließlich auch nicht mit der Begründung verweigert werden, die "Schutz- und Risikogemeinschaft redlicher Bürger" sei verlassen worden, was etwa bei Zugehörigkeit zu kriminellen Kreisen der Fall sei. Selbst ein unsolider Lebenswandel reiche hierfür nicht aus, weshalb hierzu auch keine Feststellungen zu treffen waren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/08 des LSG Hessen vom 28.05.2008

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Hessisches-LSG_L-4-VG-307-ZVW_Opferentschaedigung-nach-Flucht-durch-Sturz-aus-dem-Fenster~N6121

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 6121 Dokument-Nr. 6121

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.