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Hat jemand infolge eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten, so kommen Leistungen des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) in Betracht. Auch ein 4 1/2-jähriges Kind kann Täter eines solchen Angriffs sein, wenn es mit Vorsatz im natürlichen Sinne gehandelt hat. Dafür genügt es, dass es eine körperliche Beeinträchtigung des Opfers in seinen Willen aufgenommen oder doch eine solche Beeinträchtigung zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat.
Dies hat das Bundessozialgericht anknüpfend an bereits vorliegende Rechtsprechung in zwei Verfahren entschieden, die OEG-Ansprüche (Beschädigtenrente wegen eines "Schockschadens" und Bestattungsgeld) der Eltern eines Kindes betreffen, das am 19. Februar 1997 im Alter von 5 1/2 Jahren durch den Sturz in einen Hochwasser führenden Fluss zu Tode gekommen ist. Nach einem von den Eltern geltend gemachten, von dem vorinstanzlichen Landessozialgericht nicht näher aufgeklärten Geschehensablauf hat möglicherweise ein 4 1/2 jähriger Spielkamerad den Sohn der Kläger ins Wasser geschubst.
Das Bundessozialgericht hat beide Streitsachen an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Dieses Gericht hat den Begriff des vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs nicht zutreffend erkannt. Er setzt insbesondere nicht die Fähigkeit zur moralischen Bewertung der eigenen Tat und zur Kontrolle der eigenen Impulse voraus. Zwar wird ein freundschaftliches Rangeln oder Kräftemessen unter Kindern als sozial adäquates Verhalten davon nicht erfasst, dies gilt jedoch z.B. nicht für Tätlichkeiten, die mit erheblichem Kraftaufwand erfolgen. Dementsprechend reichen die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz für eine abschließende Beurteilung nicht aus.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 39/07 des BSG vom 08.11.2007
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Dokument-Nr. 5121
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