wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundessozialgericht, Urteil vom 08.11.2007
B 9/9a VG 3/06 R, B 9/9a VG 2/06 R -

Gewaltopferentschädigung für die Folgen der Tätlichkeit eines vierjährigen Kindes möglich

Hat jemand infolge eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten, so kommen Leistungen des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) in Betracht. Auch ein 4 1/2-jähriges Kind kann Täter eines solchen Angriffs sein, wenn es mit Vorsatz im natürlichen Sinne gehandelt hat. Dafür genügt es, dass es eine körperliche Beeinträchtigung des Opfers in seinen Willen aufgenommen oder doch eine solche Beeinträchtigung zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat.

Dies hat das Bundessozialgericht anknüpfend an bereits vorliegende Rechtsprechung in zwei Verfahren entschieden, die OEG-Ansprüche (Beschädigtenrente wegen eines "Schockschadens" und Bestattungsgeld) der Eltern eines Kindes betreffen, das am 19. Februar 1997 im Alter von 5 1/2 Jahren durch den Sturz in einen Hochwasser führenden Fluss zu Tode gekommen ist. Nach einem von den Eltern geltend gemachten, von dem vorinstanzlichen Landessozialgericht nicht näher aufgeklärten Geschehensablauf hat möglicherweise ein 4 1/2 jähriger Spielkamerad den Sohn der Kläger ins Wasser geschubst.

Das Bundessozialgericht hat beide Streitsachen an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Dieses Gericht hat den Begriff des vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs nicht zutreffend erkannt. Er setzt insbesondere nicht die Fähigkeit zur moralischen Bewertung der eigenen Tat und zur Kontrolle der eigenen Impulse voraus. Zwar wird ein freundschaftliches Rangeln oder Kräftemessen unter Kindern als sozial adäquates Verhalten davon nicht erfasst, dies gilt jedoch z.B. nicht für Tätlichkeiten, die mit erheblichem Kraftaufwand erfolgen. Dementsprechend reichen die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz für eine abschließende Beurteilung nicht aus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 39/07 des BSG vom 08.11.2007

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/BSG_B-99a-VG-306-RB-99a-VG-206-R_Gewaltopferentschaedigung-fuer-die-Folgen-der-Taetlichkeit-eines-vierjaehrigen-Kindes-moeglich.news5121.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 5121 Dokument-Nr. 5121

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.