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Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - haben keinen Anspruch auf Übernahme von Beitragsrückständen aufgrund von so genannten Zuschlägen für Nichtversicherte nach § 193 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Dies entschied das Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls begehrte vom
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen lehnte den Antrag auf Übernahme des Beitragsrückstands im Eilverfahren ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Bezieher von Leistungen nach dem SGB II zwar grundsätzlich umfassenden Krankenversicherungsschutz genießen, ohne mit Beiträgen belastet zu sein. Der Grundsicherungsträger sei aber (nur) verpflichtet, die
Es sei bereits zweifelhaft, ob die Sache eilbedürftig sei, weil die Antragstellerin ohne Weiteres einen Antrag auf Stundung stellen könne. Dies könne jedoch offenbleiben, weil es keine Anspruchsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin gebe. Ein Anspruch auf Übernahme der Beitragsrückstände folge insbesondere nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung. Danach wird bei Leistungsberechtigten ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2012
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
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Dokument-Nr. 13516
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