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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.03.2012
L 9 AS 1241/11 B ER -

Keine Übernahme von Beitragsrückständen in privater Krankenversicherung aufgrund von Zuschlägen für Nichtversicherte

Jobcenter muss nicht für Zuschläge für Nichtversicherte aufkommen

Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - haben keinen Anspruch auf Übernahme von Beitragsrückständen aufgrund von so genannten Zuschlägen für Nichtversicherte nach § 193 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Dies entschied das Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls begehrte vom Jobcenter die Übernahme eines Beitragszuschlags ihrer privaten Krankenversicherung für die Zeit der Nichtversicherung von September 2009 bis Dezember 2010. Die Frau schloss erst mit Wirkung zum 1. Januar 2012 einen Vertrag mit einer privaten Krankenversicherung, obwohl sie bereits seit September 2009 krankenversicherungspflichtig war. Für den Zeitraum der Nichtversicherung erhob die private Krankenversicherung einen Beitragszuschlag von 1.678,37 Euro, den die Antragstellerin nicht zahlen konnte. Das Jobcenter lehnte die Übernahme des Beitragszuschlags ab, auch nachdem die PKV das Ruhen der Krankenversicherung festgestellt hatte, weil es der Antragstellerin unbenommen sei, einen Antrag auf Stundung nach § 193 Abs. 4 VVG bei der PKV zu stellen.

Grundsicherungsträger muss Beiträge zur privaten Krankenversicherung nur bis zur Hälfte des Basistarifs in vollem Umfang übernehmen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen lehnte den Antrag auf Übernahme des Beitragsrückstands im Eilverfahren ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Bezieher von Leistungen nach dem SGB II zwar grundsätzlich umfassenden Krankenversicherungsschutz genießen, ohne mit Beiträgen belastet zu sein. Der Grundsicherungsträger sei aber (nur) verpflichtet, die Beiträge zur privaten Krankenversicherung bis zur Hälfte des Basistarifs in vollem Umfang zu übernehmen (die andere Hälfte darf der Versicherer nach § 12 Abs. 1c Versicherungsaufsichtsgesetz von dem Leistungsempfänger nicht verlangen), nicht aber darüber hinausgehende Ansprüche wie Zuschläge für Nichtversicherte.

Bewilligung von Mehrbedarf nur im Einzelfall bei Vorliegen eines unabweisbaren, laufenden, besonderen Bedarfs

Es sei bereits zweifelhaft, ob die Sache eilbedürftig sei, weil die Antragstellerin ohne Weiteres einen Antrag auf Stundung stellen könne. Dies könne jedoch offenbleiben, weil es keine Anspruchsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin gebe. Ein Anspruch auf Übernahme der Beitragsrückstände folge insbesondere nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung. Danach wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Vorliegend sei schon kein laufender Bedarf (auch nicht in der Vergangenheit) gegeben, da der Verspätungszuschlag der privaten Krankenversicherung einmalig zum aktuellen Beitrag erhoben werde. Auch die Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II scheide aus, weil es sich bei dem Prämienzuschlag nicht um einen von der Regelleistung umfassten Bedarf handele.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2012
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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