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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.07.2017
L 4 KR 307/17 B ER -

Krankenkasse kann Exklusivverträge über Grippeimpfstoffe nicht kündigen

Gesetzesänderung im Jahre 2017 gilt nicht für Altverträge

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem einstweiligen Rechts­schutz­verfahren entschieden, dass bestehende Exklusivverträge über Grippeimpfstoffe von den Krankenkassen nicht wirksam gekündigt werden können. Dies gelte auch nach einer Gesetzesänderung im Jahre 2017.

Zugrunde lag der Fall eines Hannoveraner Pharmaherstellers, der mit 11 Krankenkassen Rabattverträge über Grippeimpfstoffe für den nächsten und übernächsten Winter geschlossen hatte. Als Gegenleistung für den Rabatt verpflichteten sich die Kassen zur ausschließlichen Versorgung ihrer Versicherten mit den Medikamenten des Herstellers. Möglich waren solche Exklusivverträge erst seit dem Jahr 2015 durch eine gesetzliche Neuregelung (§ 132 e Abs. 2 SGB V), nach deren Grundgedanke der niedrigere Preis durch höheren Umsatz ausgeglichen werden sollte. Nachdem diese Norm jedoch durch den Gesetzgeber 2017 ersatzlos zurückgenommen wurde, kündigten die Kassen die Verträge mit dem Hersteller und schlossen neue Rabattverträge mit Apothekerverbänden. Nach ihrer Ansicht würde ab 2017 die Exklusivität aller Verträge entfallen; diese Auffassung habe auch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in einem Rundschreiben vertreten. Demgegenüber hatte sich der Hersteller auf den Standpunkt gestellt, dass neues Recht nicht in alte Verträge eingreife. Die Angelegenheit sei eilbedürftig, da Impfstoffe saisonal produziert würden und nur begrenzt haltbar seien. Es drohe ein Schaden bis zu 1,8 Mio. Euro.

Eingriff in laufende Verträge von Gesetzgeber nicht geregelt

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte diese Auffassung im Ergebnis. Es stützte seine Entscheidung auf das verfassungsrechtliche Institut der echten und unechten Rückwirkung, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der Gesetzgeber habe keinen Eingriff in laufende Verträge geregelt, da er sich der Rückwirkungsproblematik bewusst gewesen sei und in den Gesetzesmaterialien lediglich ausgeführt habe: "Bestehende Rabattverträge können nicht verlängert werden." Die gegenteilige Interpretation des BMG sei rechtlich unerheblich, da sie nicht in das legislative Verfahren eingeflossen sei.

Zu möglichen Schadensersatzansprüchen aufgrund der konkurrierenden Neuverträge mit den Apothekerverbänden hat sich das Landessozialgericht mangels eigener Zuständigkeit nicht geäußert.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2017
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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