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Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 15.02.2017
7 K 2774/14 -

Krankenkasse muss Rabattsatz für Arzneimittel bekanntgeben

Vertraglich vereinbarter Rabattsatz stellt kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis dar

Das Verwaltungsgericht Minden hat entschieden, dass eine Betriebs­krankenkasse zur Bekanntgabe des zwischen ihr und der Herstellerin eines Arzneimittels vereinbarten Rabattsatzes für dieses Arzneimittel verpflichtet ist. Das Gericht gab damit einer auf das Informations­freiheits­gesetz des Bundes gestützten Klage eines Apothekers statt.

Der streitgegenständliche Rabattvertrag war im März 2013 im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens ohne Bieterwettbewerb und mit jederzeitiger Beitrittsmöglichkeit anderer Marktteilnehmer für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen worden. Er bezog sich auf einen Wirkstoff, der auf der sogenannten Substitutionsausschlussliste steht.

Bekanntgabe der Höhe des Rabattsatzes ermöglicht keine Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen

Das Verwaltungsgericht Minden stellte fest, dass dem nach dem Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich jedermann zustehenden Informationsanspruch keine gesetzlichen Ausschlussgründe entgegenstehen. Es handele sich bei dem vertraglich vereinbarten Rabattsatz nicht um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der beigeladenen Herstellerin des Arzneimittels. Die Bekanntgabe der Höhe des Rabattsatzes ermögliche keine Rückschlüsse auf deren Kalkulationsgrundlagen. Aufgrund der Besonderheiten des gewählten Vergabeverfahrens und des Wirkstoffs, für den eine Substitution in der Apotheke ausgeschlossen sei, komme dem Rabattsatz keine wettbewerbliche Bedeutung für zukünftige Rabattverträge zu. Die Bekanntgabe des Rabattsatzes sei deshalb auch nicht geeignet, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online

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