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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine Krankenkasse nicht berechtigt ist, mit einem Dentallabor einen Individualrabattvertrag für dentaltechnische - auch (teilweise) im Ausland hergestellte - Leistungen abzuschließen.
Dem lag der Fall eines Dentallabors zugrunde, das mit einer
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Entscheidung des Sozialgerichts Hannover bestätigt und festgestellt, dass die beklagte
Da im SGB V für eine Vielzahl von Leistungsbereichen Einzelverträge möglich sind, z.B. für Heilmittel (§ 125 Abs. 2 SGB V), für Hilfsmittel (§ 127 Abs. 1 SGB V), im Bereich der häuslichen Krankenpflege (§ 132 a Abs. 2 SGB V) und für Arzneimittel (§ 130 a Abs. 8 SGB V), dürfen - so der Senat - in den Bereichen, in denen Einzelverträge nicht ausdrücklich vorgesehen sind, diese nicht abgeschlossen werden, wenn sie Rechte Dritter betreffen. Durch den Abschluss der Individualrabattvereinbarung zwischen der beklagten
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen ein bundeseinheitliches Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen.
Das bundeseinheitliche Verzeichnis ist im Benehmen mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zu vereinbaren.
(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen vereinbaren mit den Innungsverbänden der Zahntechniker die Vergütungen für die nach dem bundeseinheitlichen Verzeichnis abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen, ohne die zahntechnischen Leistungen beim
Die vereinbarten Vergütungen sind Höchstpreise.
Die Krankenkassen können die Versicherten sowie die Zahnärzte über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten informieren.
(3) Preise für zahntechnische Leistungen nach Absatz 1 ohne die zahntechnischen Leistungen beim
Hierzu können Verträge nach § 83 abgeschlossen werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2014
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
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Dokument-Nr. 20390
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