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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Patienten, die Zahnersatzbehandlungen im Ausland vornehmen lassen möchten, der Krankenkasse zunächst einen Heil- und Kostenplan des behandelnden Zahnarztes vorlegen müsssen, damit diese den vorgesehenen Zahnersatz auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit überprüfen kann.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte eine 38-jährige Frau aus dem Landkreis Helmstedt, die große Brücken im Ober- und Unterkiefer brauchte. Der
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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wies die hiergegen gerichtetet Klage der Frau ab. Ob die Brücke mangelhaft war, spielte dabei keine Rolle. Das Gericht stellte entscheidend vielmehr darauf ab, dass die Auslandsbehandlung nicht zuvor von der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2019
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27510
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