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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.09.2017
L 16 KR 284/17 -

Kein Anspruch auf Kostenerstattung für Borreliose-Behandlung in Türkei

Krankenkasse muss nicht für Gesund­heits­tourismus aufkommen

Eine Borreliose ist in Deutschland gut behandelbar. Es ist daher nicht erforderlich extra zu Ärzten in die Türkei zu reisen. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein 40-jähiger, türkischstämmiger Mann, der vor vielen Jahren von einer Zecke gebissen wurde, geklagt. Kurz vor Weihnachten 2014 reiste er in die Türkei und ließ dort die schmerzhafte Borreliose-Symptomatik behandeln. Nach seiner Rückkehr im Januar legte er bei seiner Krankenkasse zahlreiche Rechnungen (umgerechnet ca. 860,- €) zur Erstattung vor. Diese lehnte eine Zahlung ab, da die Behandlung auch im Inland möglich gewesen wäre und kein Notfall vorgelegen habe. Außerdem habe der Kläger keine vorherige Zustimmung der Kasse zur Auslandsbehandlung beantragt.

Kläger begründet Behandlung in Türkei mit erfolgloser Schmerzbehandlung im Inland

Hiergegen brachte der Kläger vor, dass die Ärzte in Deutschland keinen Rat mehr zu seinen Schmerzen gehabt und ihm eine psychiatrische Behandlung empfohlen hätten. Erst durch die Behandlung in der Türkei sei er halbwegs schmerzfrei geworden. Die entstandenen Kosten seien relativ gering und er mache schließlich auch keine weiteren Auslagen geltend, wie z.B. Fahrt- und Flugkosten.

LSG: Ärzteaufsuchen nur in unmittelbarer Wohnortnähe nicht ausreichend

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Eine Kostenerstattung sei grundsätzlich nur möglich für Behandlungen, die im Inland nicht leistbar seien oder für Notfälle. Eine Borreliose könne in Deutschland jedoch gut behandelt werden. Der Kläger sei auch keinesfalls in Deutschland erfolglos austherapiert, da er bisher nur Ärzte in seiner unmittelbaren Wohnortnähe aufgesucht und keinerlei Fachärzte konsultiert habe. Lediglich der subjektive Erfolg einer nicht näher spezifizierten Behandlung könne keinen Anspruch auf Kostenerstattung auslösen. Ferner liege bei einer geplanten Behandlung auch kein medizinischer Notfall vor.

Vorherige Antragstellung Grundvoraussetzung für Leistungsgewährung

Die vorherige Antragstellung bei der Krankenkasse hat das Gericht auch nicht - wie der Kläger meint - als unnötige Förmelei bewertet, sondern als notwendige Grundvoraussetzung der Leistungsgewährung. Denn ein vorheriger Antrag hätte insbesondere eine Beratung zu weiterführenden Facharztbehandlungen im Inland erst ermöglicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2017
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ ra-online

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