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Die Kindererziehungszeit im Ausland ist bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Das gilt zumindest bei einem nur befristeten Auslandsaufenthalt. Dies hat das Sozialgericht Frankfurt am Main entschieden.
Die Klägerin verzog 1962 nach Frankreich, nachdem ihr Ehepartner zur Europäischen Hauptverwaltung seines Arbeitgebers in Paris versetzt worden war. Nach 4 Jahren kehrte die Familie mit dem inzwischen geborenen Sohn nach Deutschland zurück. Bei der Festsetzung der Rente lehnte es die Deutsche Rentenversicherung ab, die Erziehungszeiten im Ausland zu berücksichtigen.
Dem widersprach das Sozialgericht. Die Erziehung des Kindes im Ausland sei ebenso zu beurteilen wie eine Erziehung in Deutschland, wenn noch eine hinreichend enge Beziehung zum inländischen Arbeits- und Berufsleben bestehe. Dies gelte auch für den nicht berufstätigen Elternteil, der seinem vorübergehend im Ausland beschäftigten Ehegatten folge, um das Zusammenleben der Familie zu ermöglichen. Anders sei die Sachlage, wenn der Erziehende sich dauerhaft von der inländischen Arbeitswelt und damit auch von der deutschen Rentenversicherung gelöst habe. Bei einer Befristung des Auslandseinsatzes sei jedoch regelmäßig von einer weiter bestehenden Integration in den inländischen Arbeitsmarkt auszugehen. Zum Nachweis einer solchen Befristung müsse auf die Gesamtumstände abgestellt werden. Eine schriftliche Urkunde sei nicht zwingend erforderlich.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Frankfurt am Main vom 17.01.2006
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Dokument-Nr. 4659
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