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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.08.2018
L 2 EG 8/18 -

LSG Niedersachsen-Bremen zur Eltern­geld­berechnung nach Arbeitsplatzverlust

Zusammenhang zwischen schwanger­schafts­bedingter Erkrankung und dadurch bewirkter Minderung des Erwerbseinkommens maßgeblich für Bemessung des Elterngeldes

Die Berechnung des Elterngeldes erfolgt grundsätzlich nach dem Durch­schnitts­einkommen der letzten zwölf Monate vor dem Mutterschutz. Dieser Zeitraum verschiebt sich ausnahmsweise bei schwanger­schafts­bedingtem Einkommensverlust. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in seiner Entscheidung klargestellt, wo die Grenze zum kündigungsbedingten Einkommensverlust verläuft.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Hotelfachfrau aus der Region Hannover, deren Arbeitsplatz nach langer Mobbingsituation gekündigt wurde. Die Frau bemühte sich danach um eine neue Anstellung und war bei zwei Arbeitgebern zum Probearbeiten. Zu einer Einstellung kam es nicht, denn die Frau wurde mit Zwillingen schwanger und ihre Frauenärztin sprach ein Beschäftigungsverbot wegen Risikoschwangerschaft aus.

Nach der Geburt der Zwillinge berechnete die Behörde das Elterngeld einschließlich des Nulleinkommens in den Monaten zwischen Jobverlust und Geburt. Denn die Ursache des Einkommensverlustes liege nach ihrer Ansicht in der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und nicht in der Risikoschwangerschaft. Das rechnerische Durchschnittseinkommen der Frau war dadurch rund 1.000 Euro niedriger.

Nach erfolglosem Klageverfahren gab das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen der Frau in zweiter Instanz Recht. Bei der Bemessung des Elterngeldes komme es maßgeblich auf den Zusammenhang zwischen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung und einer dadurch bewirkten Minderung des Erwerbseinkommens an. Dies sei danach zu beurteilen, ob die Mutter ohne die Erkrankung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit einen höheren Verdienst erzielt hätte. Zur Überzeugung des Gerichts hätte die Frau ohne die Risikoschwangerschaft wahrscheinlich eine neue Arbeit gefunden. Denn sie habe sich als erfahrene Mitarbeiterin in einem Gewerbe mit großem Fachkräftebedarf intensiv bemüht und habe schon zur Probe gearbeitet. Weitere gesundheitliche Einschränkungen hätte sie nicht gehabt. Ob die Frau - wie die Behörde meinte - die Aufhebung des vorherigen Arbeitsverhältnisses grob fahrlässig verschuldet habe, sei ohne Relevanz.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2018
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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