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Weder Streikgeld noch Krankengeld oder Arbeitslosengeld sind als Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne der Vorschriften des Bundeselterngelds und Elternzeitgesetzes anzusehen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Auch können Kalendermonate, in denen die berechtigte Person anstelle von Arbeitsentgelt Streikgeld, Krankengeld oder
Elterngeld wird grundsätzlich nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet, das in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt worden ist. Als Einkommen ist dabei die Summe der positiven Einkünfte als Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des Einkommenssteuerrechts zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der für die Einkommensermittlung maßgebenden zwölf Kalendermonate bleiben Monate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person für ein älteres Kind
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts sind die so verstandenen Regelungen des Bundeselterngeld und Elternzeitgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gesetzgeber durfte im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit insoweit ausschließlich an das im
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(7) [...] Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblichen auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2011
Quelle: Bundessozialgericht/ ra-online
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