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Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.2011
B 10 EG 17/09 R, B 10 EG 20/09 R, B 10 EG 21/09 R -

BSG: Berechnung des Elterngeldes nach Bezug von Streikgeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld verfassungsgemäß

Einkommensermittlung kann auch aus weiter zurückliegenden Kalendermonaten erfolgen

Weder Streikgeld noch Krankengeld oder Arbeitslosengeld sind als Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne der Vorschriften des Bundeselterngelds und Elternzeitgesetzes anzusehen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Auch können Kalendermonate, in denen die berechtigte Person anstelle von Arbeitsentgelt Streikgeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen hat, nicht bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung maßgebenden Kalendermonate vor der Geburt des Kindes unberücksichtigt bleiben, mit der Folge, dass Arbeitsentgelt aus weiter zurückliegenden Kalendermonaten heranzuziehen wäre.

Berechnung grundsätzlich zwölf Kalendermonate vor Geburt

Elterngeld wird grundsätzlich nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet, das in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt worden ist. Als Einkommen ist dabei die Summe der positiven Einkünfte als Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des Einkommenssteuerrechts zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der für die Einkommensermittlung maßgebenden zwölf Kalendermonate bleiben Monate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person für ein älteres Kind Elterngeld oder Mutterschaftsgeld bezogen hat oder in denen wegen einer auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Erwerbseinkommen weggefallen ist.

Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz mit Grundgesetz vereinbar

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts sind die so verstandenen Regelungen des Bundeselterngeld und Elternzeitgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gesetzgeber durfte im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit insoweit ausschließlich an das im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen anknüpfen und auf einen Ausgleich von Arbeitsentgeltausfällen aufgrund von Streik, Krankheit oder Arbeitslosigkeit verzichten.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der Fassung vom 5.12.2006

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommenssteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.

[...]

(7) [...] Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblichen auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2011
Quelle: Bundessozialgericht/ ra-online

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