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Gesetzlich Versicherte können sich Hörgeräte unter bestimmten Voraussetzungen auch oberhalb des Festbetrages zu Lasten der Krankenkassen verschaffen. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen und stellte klar, dass Krankenkassen für einen bestmöglichen Ausgleich der Hörstörungen ihrer Versicherten Sorge zu tragen haben.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1952 geborene und im Landkreis Emsland lebende Montagearbeiter leidet unter einer angeborenen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen führte in seiner Entscheidung aus, dass im Falle des Klägers seine berufliche Tätigkeit keine besonderen Anforderungen an die Hörgeräteversorgung (dann wäre die Rentenversicherung zuständig) stelle. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien die Krankenkassen für einen möglichst vollständigen Behinderungsausgleich zuständig. Den Hörbehinderten müsse im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in großen Räumen und Umgebungsgeräuschen eröffnet werden. Das Gericht erläuterte, dass der Kläger in dem vorliegenden Fall aber nicht darauf verwiesen werden könne, sich Hörgeräte zu dem von der
Nach dem zwischen den Krankenkassen und der Bundesinnung für Hörgeräteakustiker geschlossenen Vertrag über die Hörgeräteversorgung seien Akustiker verpflichtet, Versicherte aller Schwerhörigkeitsgrade ohne Mehrkosten für den Träger der Krankenversicherung mit solchen Hörgeräten zu versorgen, die den Hörverlust angemessen ausgleichen. Die im Rechtsstreit beigeladene
Das Gericht hat das ebenfalls beigeladene Integrationsamt in dem Berufungsverfahren verurteilt, dem Kläger die für die selbstbeschafften Hörgeräte entstandenen Kosten zu tragen. Nur einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2013
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
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Dokument-Nr. 16759
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