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Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2009
B 3 KR 20/08 R -

BSG: Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden Festbetragshörgeräten verweisen

Nahezu Ertaubte haben Anspruch auf hochwertige Hörgeräte

Eine Krankenkasse muss die Kosten für ein digitales Hörgerät für einen nahezu Ertaubten in voller Höhe übernehmen und darf ihn nicht auf die Versorgung mit einem unzureichenden Festbetragshörgeräten verweisen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Viele hörbehinderte Menschen wünschen sich digitale Hörgeräte, die analogen Hörgeräten überlegen, aber meistens auch teurer sind. Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Krankenkasse die Kosten für ein digitales Hörgerät zu tragen hat und ob sie ihre Leistungspflicht auf einen die Kosten der Versorgung unter Umständen nicht vollständig abdeckenden Festbetrag begrenzen kann, ist nunmehr höchstrichterlich abschließend geklärt.

Krankenkasse muss Kosten für Hörgerät in voller Höhe tragen

Das Bundessozialgerichts hat heute entschieden, dass die Krankenkasse für die medizinisch notwendige Versorgung eines nahezu ertaubten Versicherten mit einem digitalen Hörgerät über den bereits übernommenen Teilbetrag von 987,31 Euro hinaus auch die restlichen Kosten in Höhe von 3.073 Euro zu tragen hat.

Krankenkasse muss bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder sicherstellen

Zum Ausgleich von Hörbehinderungen haben die Krankenkassen für die Versorgung mit solchen Hörgeräten aufzukommen, die nach dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben und gegenüber anderen Hörhilfen erhebliche Gebrauchsvorteile im Alltagsleben bieten.

Festbetrag muss Leistungspflicht der Krankenkasse nicht begrenzen

Daran müssen auch die Festbeträge der Krankenkassen ausgerichtet werden. Demzufolge begrenzt der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag die Leistungspflicht der Krankenkasse dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht. Das beurteilt sich nach den Versorgungsanforderungen der jeweils betroffenen Gruppe von Versicherten, hier der etwa 125.000 Personen mit einem Hörverlust von nahezu 100 %. Sie konnten zur Überzeugung des Bundessozialgerichts mit den für Baden-Württemberg im Jahr 2004 geltenden Festbeträgen nicht ausreichend versorgt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2009
Quelle: ra-online, BSG

Vorinstanz:
  • Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2008
    [Aktenzeichen: L 5 KR 1539/07]
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