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Eine Leistungsbeschränkung in den Versicherungsbedingungen einer Krankheitskostenversicherung, wonach nur Hörgeräte oder sonstige Hilfsmittel in angemessener Ausführung zu erstatten sind, ist nicht wirksam, da diese Regelung nicht klar und verständlich ist und somit den Versicherten unangemessen benachteiligt. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Münchner eine private Krankheitskostenversicherung abgeschlossen. Die
Aufgrund einer beidseitigen Schwerhörigkeit wurden dem Münchner ärztlicherseits Hörgeräte verordnet. Er erwarb solche zum Preis von insgesamt 4.105 Euro und reichte die Rechnungen bei seiner
Der Versicherte war anderer Meinung. Er hielt die Klausel für
Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München gab dem Versicherten Recht. Die vorliegende Leistungsbeschränkung, wonach Hilfsmittel in "angemessener Ausführung" zu erstatten seien, sei nicht wirksam. Die Tarifbestimmung benachteilige den Versicherten unangemessen, da sie nicht klar und verständlich sei. Sie verstoße somit gegen das
Die vorliegende Klausel genüge diesem Bestimmtheitsgebot nicht, da unterschiedliche Interpretationen möglich seien. Die Tarifbedingung könne dahingehend verstanden werden, dass damit nur die Preise für eine Ausführung mittlerer Art und Güte erstattet werden, einer Ausführung, die durchschnittlichen Anforderungen genüge, wobei individuelle Bedürfnisse der jeweiligen Versicherungsnehmer außen vor blieben. Der Versicherungsnehmer hätte in diesem Fall keinen Anspruch auf die beste Qualität, müsste sich aber auch nicht mit der schlechtesten Qualität begnügen. Er müsste sich gegeben falls am Mittel beider Extreme orientieren. Unklar bliebe aber dann, welche Qualität aus der breiten Palette eines oder verschiedener Anbieter maßgebend sein solle.
In einem monetären Sinn wäre die Bestimmung zu verstehen, wenn die
Auch wenn die Anforderungen an die Transparenz von Allgemeinen
Dem Versicherungsnehmer sei es jedenfalls nicht zuzumuten, eine Marktanalyse über die Preise aller verfügbaren Hörgeräte vorzunehmen. Ebenso könne es nicht Sinn und Zweck einer Vertragsbestimmung sein, dass der Versicherungsnehmer sich auf eine Marktanalyse seines Vertragspartners, des Versicherers, verlassen müsse, um seinen Leistungsanspruch bestimmen zu können. Deshalb helfe auch die Anregung der
Der Versicherte habe daher (unter Berücksichtigung seiner Selbstbeteiligung von 10 Prozent) einen Ersatzanspruch.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 16656
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