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Nach der derzeitigen Rechtslage kann die von ehemaligen Heimkindern geleistete Arbeit, die nicht Teil eines versicherungspflichtigen Lehr- oder Beschäftigungsverhältnisses war, sondern sich als - nach damaligem Verständnis - Teil der Unterbringungs- und Erziehungsmaßnahmen darstellt, nicht als rentenrechtliche Beitragszeit im Versicherungskonto der betreffenden Personen anerkannt werden. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Eine rentenrechtliche Berücksichtigung dieser Zeiten kann nur der Gesetzgeber regeln.
Die heute 63jährige Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war von 1964 bis 1971 im Kinderasyl Gundelfingen an der Donau untergebracht. Im Jahr 2013 beantragte sie bei der beklagten Deutschen
Die
Widerspruch und Klage der Klägerin vor dem Sozialgericht Karlsruhe blieben erfolglos. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gaben der Deutschen
Es ist zwar glaubhaft, dass die Klägerin zu verschiedenen Arbeiten herangezogen worden ist, wenn auch der genaue Umfang auch unter Berücksichtigung von bereits bestehenden Beweiserleichterungen nicht mehr aufklärbar ist (Anfragen der Gerichte beim
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat zwar im Jahr 2008 hinsichtlich der Möglichkeit der Beitragsnachentrichtung für Arbeit während der Heimunterbringung ein Tätigwerden des Gesetzgebers angeregt. Auch der Runde Tisch Heimerziehung hat in seinem Abschlussbericht die Frage von Rentenansprüchen aufgrund nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge thematisiert. Inwieweit die zum 1. Januar 2017 geschaffene Stiftung "Anerkennung und Hilfe" die vom Petitionsausschuss angeregten Maßnahmen umgesetzt oder Schäden finanziell ausgeglichen hat, hatte das Landessozialgericht vorliegend nicht zu prüfen, da nach der Gesetzeslage zu entscheiden war. Danach war es dem Gericht verwehrt, die von der Klägerin geltend gemachten Zeiten als weitere Beitragszeiten in ihrem Versicherungsverlauf/Versicherungskonto feststellen. Eine rentenrechtliche Berücksichtigung dieser Zeiten ist nach der gegebenen Rechtslage nicht möglich und ist damit Sache des Gesetzgebers.
(1) Rentenrechtliche Zeiten sind
1. Beitragszeiten,
a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b) als beitragsgeminderte Zeiten,
2. beitragsfreie Zeiten und
3. Berücksichtigungszeiten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2017
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 23978
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