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Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Auslandsaufenthalt eines jüdischen Verfolgten bis zum 31.12.1949 in der Deutschen Rentenversicherung als Rentenzeit zu berücksichtigen ist, obwohl dieser vorübergehend in das Vertreibungsgebiet zurückgekehrt war.
Mit ihrer Klage hatte die im Jahr 1931 geborene Klägerin, die in Israel lebt, eine höhere Witwenrente begehrt. Ihr im Jahr 1993 verstorbener Ehemann stammte aus Polen. Er hatte im Ghetto Lodz Zwangsarbeit verrichtet und war nach dessen Liquidation nach Auschwitz verbracht worden. Nach Kriegsende war er kurzzeitig nach Lodz zurückgekehrt, das er wegen seiner Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis wieder verlassen musste. Über Österreich war er schließlich nach Israel ausgewandert.
Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland hatte der Klägerin eine Witwenrente gewährt und dabei Beitragszeiten ihres Ehemannes bis Kriegsende berücksichtigt. Ersatzzeiten, die die Klägerin wegen verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts ihres Ehemannes nach Kriegsende geltend gemacht hatte, hatte sie abgelehnt. Wegen dessen vorübergehender Rückkehr nach Polen könne der anschließende Auslandsaufenthalt nicht mehr als verfolgungsbedingt angesehen werden.
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 250 Abs. 1 Nr. 4b SGB VI, wonach Ersatzzeiten für einen verfolgungsbedingten Aufenthalt in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze bis zum 31.12.1949 zu berücksichtigen sind. Nach Ansicht des Gerichts liegen diese Voraussetzungen hinsichtlich des Ehemannes der Klägerin trotz vorübergehender Rückkehr nach Polen vor. Diese Sichtweise ergebe sich aus dem Zweck des Gesetzes. Personen, die sich jemals im Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze befunden hätten, solle eine Frist zur Überlegung eingeräumt werden, ob sie zurückkehren wollten. Ihnen sollten wegen eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts und der fehlenden Möglichkeit des Erwerbs weiterer Beitragszeiten keine Nachteile in der Deutschen Rentenversicherung entstehen. Durch die Rückkehr des Ehemannes der Klägerin nach Lodz sei der Zusammenhang zwischen Verfolgung und Auslandsaufenthalt nicht unterbrochen worden. Die vorübergehende Rückkehr in das Vertreibungsgebiet müsse unschädlich sein, wenn der Verfolgte z. B. nur nach Angehörigen und Habseligkeiten suche.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 06.09.2007
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