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Das Bundessozialgericht hat über die Frage entschieden, ob Juden für die Arbeit in einem Ghetto während des Zweiten Weltkriegs eine Rente zusteht.
Nach dem im Jahr 2002 verkündeten "Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto" (ZRBG) können für Renten aus der deutschen gesetzlichen
Das Gesetz hat zu ca. 70 000 Anträgen geführt; die Bewilligungsquote der zuständigen Rentenversicherungsträger liegt - durchschnittlich - bei unter 10 %. Bisher war durch die Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, in welcher Weise die für die Versicherungspflicht in der
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts ist nunmehr in drei Revisionsverfahren von Grundsätzen ausgegangen, die in mehrfacher Hinsicht Leitlinien zur Handhabung des ZRBG aufstellen:
(1) "Aus eigenem Willensentschluss" kann eine Beschäftigung auch dann zustande gekommen sein, wenn für die Ghetto-Bewohner Arbeitspflicht bestand. Es kommt darauf an, dass der Betroffene nicht zu einer (spezifischen) Arbeit gezwungen wurde, sondern zB bei einer Vermittlung durch den Judenrat das "Ob" oder "Wie" der Arbeit beeinflussen konnte.
(2) "Entgelt" ist jegliche Entlohnung, ob in Geld oder Naturalien (zB Nahrungsmitteln). Geringfügigkeitsgrenzen sind nicht zu prüfen. Unerheblich ist, ob lediglich "freier Unterhalt" gewährt wurde.
(3) Es kommt nicht darauf an, ob das Entgelt dem Beschäftigten direkt ausgehändigt wurde oder an einen Dritten (z.B. den Judenrat zur Versorgung des Ghettos) floss.
(4) Für eine Ghetto-Beschäftigung besteht kein Mindestalter.
Entgegenstehende eigene Rechtsprechung hat der 13. Senat aufgegeben. In den verhandelten Revisionsverfahren führte dies jeweils zur Bestätigung der durch die Rentenversicherungsträger angefochtenen Berufungsurteile.
In dem Fall - Az. B 13 R 81/08 R - hat das BSG zusätzlich entschieden, dass dem Zahlungsanspruch des Klägers sein Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU (Frankreich) nicht entgegensteht. Ferner hat es den Rentenbeginn auf den 1. Juli 1997 (Inkrafttreten des ZRBG) statt 1. Juni 1997 festgelegt.
Im Fall - Az. B 13 R 85/08 R - kam es entsprechend der o.a. Leitlinie (2) nicht darauf an, ob das Entgelt für die schwere Arbeit des Klägers "angemessen" war oder nicht. Ebenso wenig war darauf abzustellen, ob und welche Beziehungen zwischen dem (direkten) Arbeitgeber (dem Inhaber der Lederfabrik) und dem Kläger bestanden oder ob der Judenrat als Verleiher im Sinne einer "Arbeitnehmer-Überlassung" fungierte.
Im Fall - Az. B 13 R 139/08 R -der (zur Zeit der Ghetto-Beschäftigung 12 bis 14 Jahre alten) Klägerin hat das BSG schließlich entschieden, dass für eine Ghetto-Beschäftigung kein Mindestalter besteht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2009
Quelle: ra-online (pt)
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