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Wer über Vermögen verfügt, das die relevanten Freibeträge der Grundsicherung für Arbeitsuchende übersteigt, muss dieses angeben und vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts verwenden. Wer relevantes Vermögen verheimlicht, muss damit rechnen, dass das Jobcenter nachträglich die Leistungen zurückverlangt. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Die heute 39jährige Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist gelernte hauswirtschaftstechnische Helferin. Ende 2004 wohnte sie noch mietfrei zu Hause bei den Eltern, war arbeitslos und beantragte Leistungen der
Im Dezember 2007 erhielt das Jobcenter über einen automatisierten Datenabgleich vom Bundeszentralamt für Steuern die Nachricht, dass die Klägerin Einkünfte aus Kapitalvermögen habe. Es stellte sich heraus, dass die Klägerin auf zwei bislang unbekannten Konten über ein
Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Die Klägerin und ihr Vater machten geltend, dass die 24.000 Euro auf den Konten im Wesentlichen aus einer Erbschaft stammten; der Vater habe ihr das Geld für schlechte Zeiten und Notfälle gegeben. Nachdem das Jobcenter das Geld zurückverlangte, habe sie alles im Jahr 2008 ausgegeben, u.a. habe sie Möbel und einen VW Golf gekauft. Die Klägerin weigerte sich außerdem, den Gerichten eine Entbindungserklärung vom Bankgeheimnis unter Angabe sämtlicher in der Vergangenheit und jetzt noch vorhandenen Bankkonten auszustellen.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab ebenfalls dem Jobcenter Recht. Die Klägerin hätte das
Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a noch nicht erreicht haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2017
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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